BTR-Blog

GmbH-Geschäftsführerhaftung


veröffentlicht am: 13. November 2017

BTR Rechtsanwälte informieren zur Problematik der GmbH-Geschäftsführer­haftung.

Risiken verstehen, Zahlungsunfähigkeit erkennen, strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit durch gesetzeskonformes Handeln vermeiden, Auffanggesellschaft gründen, übertragende Sanierung durchführen, Neubeginn starten:


Jahresabschluss: Fristen, Konsequenzen

Fristen:
  • a) Aufstellen zum 30.06.,
  • b) Einreichen zum 31.12. und
  • c) Offenlegen zum 31.12.


des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr


Zu a):

gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB (für kleine Kapitalgesellschaften § 267 Abs. 1 HGB) spätestens innerhalb der ersten sechs Monate, sofern keine Überschuldung vorliegt oder eine Zahlungsunfähigkeit droht


Zu b):

gemäß Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2017 über Steuererklärungen nach Ziffer II bis zum 31.12. beim Finanzamt, sofern Steuerberater mit der Erstellung beauftragt sind; die Frist gem. §§ 109, 149 Abs. 3 letzter Halbsatz und Abs. 6 AO i.V.m. §§ 3, 4 StBerG, bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (28.02. des zweiten Folgejahres) wurde dadurch verkürzt


Zu c):

gemäß § 325 Abs. 1a HGB elektronisch spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres (31.12.) beim Betreiber des Bundesanzeigers


Konsequenzen

Strafrechtlich:

Bei Unterlassen der Bilanzaufstellung in der vorgeschriebenen Zeit:


  • a) Sofern keine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt:


Gemäß § 283 b Abs. 1 Ziffer 3b StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.


  • b) Bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit:


Gemäß § 283 Abs. 1Ziffer 7b StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO (Insolvenzverschleppung) hat der Geschäftsführer, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.


Nach der sehr strengen Rechtsprechung des BGH liegt eine Zahlungsunfähigkeit bereits dann vor, wenn man nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen mindestens 90% der fälligen Forderungen zu begleichen.


Gemäß § 15a Abs. 4 InsO wird der Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn entgegen Abs. 1 Satz 1 ein Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt worden ist.


Gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) wird derjenige, der bei Überschuldung oder bei drohender oder eintretender Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ab dem 01.07.2017 ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Vermögensabschöpfung vereinfacht, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten erleichtert und die nachträgliche Abschöpfung von Vermögensgegenständen ermöglicht werden. § 73 StGB regelt die Einziehung. Hat der Täter durch eine Tat etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Dies trifft auch auf Nutzungen und Gegenstände zu. § 73 a StGB regelt die erweiterte Einziehung. Ist eine Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen an, wenn diese Gegenstände durch andere Taten oder für sie erlangt worden sind. Ist nach § 73 c StGB die Einziehung eines Gegenstandes nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung von Geld an, das dem Wert des Erlangten entspricht. Mit diesen Regelungen wird zukünftig jede rechtswidrige Tat als Anknüpfung für die erweiterte Einziehung dienen und damit kann dieses Abschöpfungsinstrument dann in jedem Strafurteil angeordnet werden. Es erschließt sich nicht, wie innerhalb eines Ermittlungsverfahrens zu einer Tat über eine außerhalb des Ermittlungsverfahrens befindliche gegebenenfalls andere Tat geurteilt werden kann und ob dies nicht zur Umkehr der Beweislast führt. Hier bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.


Geschäftsführer kann gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 3 GmbHG nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten


  • a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenz­verschleppung),
  • b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),


verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.


Zivilrechtlich:

Gemäß § 64 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind.


Der Schutzmantel der Kapitalgesellschaft entfällt – Geschäftsführer haften persönlich!

Auch wenn der Geschäftsführer einen Eigenantrag gestellt hat und er nach seinem Dafürhalten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hat, wird der mit dem Insolvenzverfahren befasste Richter einen Gutachter bestellen, der nach Auswertung aller Unterlagen den Zeitpunkt bestimmt, zu dem Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit bereits vorgelegen haben soll. Nicht selten liegen hier zwischen der Vorstellung des Geschäftsführers und des Gutachters längere Zeiträume, die häufig sogar mehrere Jahre betragen können. Oft fordert der Insolvenzverwalter dann vom persönlich haftenden Geschäftsführer aufgrund vorbenannter Norm Beträge von mehreren 100.000,00 €.


Von vorbenannter Regelung sind nur Zahlungen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Wenn Sie dies darstellen wollen, häufig verbunden mit der Argumentation, dass Fehlbeträge durch Eigenkapital gedeckt waren, stille Reserven bestanden, Ansprüche Dritter nicht fällig waren und sogar eine positive Fortführungsprognose bestand, kann man dies versuchen, extrem risikobehaftet verbleibt es.


Die Regelung des § 73 a StGB über die erweiterte Einziehung und die Regelung gemäß § 64 GmbHG über den Ersatzanspruch kann dazu führen, dass der Geschäftsführer finanziell strafrechtlich und darüber hinaus zusätzlich finanziell zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Diese Zahlungen können höher sein, als der Erwerb des Erlangten und oder eines Ersatzanspruches, somit gegebenenfalls auch ein Vielfaches von beidem.


Verjährung

Gemäß § 64 Satz 4 GmbHG wird bezüglich des Ersatzanspruches auf die Bestimmungen in §§ 43 Abs. 3 und 4 GmbHG verwiesen. In § 43 Abs. 4 GmbHG heißt es, dass die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in fünf Jahren verjähren.


Die gesetzliche Verjährungsfrist wird für Geschäftsführer von drei auf fünf Jahre ausgedehnt!


Gemäß § 302 InsO ist ein Insolvenzverfahren keine Lösung, da von der Erteilung der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Betrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) ausgenommen sind.


Übertragende Sanierung als Vorschlag

Bei der übertragenden Sanierung übernimmt eine sogenannte Auffanggesellschaft Teile des Geschäftsbetriebs. Gesellschafter und Geschäftsführer der Auffanggesellschaft können auch aus dem insolventen Unternehmen stammen. Die Schulden und die nicht mehr überlebensfähigen Teile des Unternehmens bleiben in dem insolventen Unternehmen. Die Auffanggesellschaft ist frei von den Altschulden des ursprünglichen Unternehmens und ermöglicht dem Betrieb damit einen Neubeginn. Auf diesem Weg wird der Geschäftsbetrieb in weiten Teilen gerettet und meist kann ein Großteil der Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Gläubiger des insolventen Unternehmens werden anteilig aus dem Kaufpreis ausgezahlt, den der neue Unternehmensträger für die übertragenen Aktiva zu zahlen hat.


Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen.


Schneehagen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht